Das Bundeskabinett in Berlin beschloss am 9.Oktober 2019 den abgeänderten Entwurf zum GKV-FKG unter dem Titel „Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb“.
Die bundesweite Öffnung von Allgemeinen Ortskassen und Betriebskrankenkassen ist nicht mehr enthalten.
Das Gesetzespaket enthält Regelungen zur Neugestaltung des Risikostrukturausgleichs, zu Aufsichtsgremien, zu regeln für Haftungsansprüche und Abbau finanzieller Reserven.
Für den Morbi-RSA werden neue Komponenten geschaffen. Eine Regionalkomponente soll für gleichere Bedingungen im Wettbewerb sorgen. Anstatt der bisher geltenden Diagnoseliste mit 80 Krankheiten tritt ein so genanntes Krankheits-Vollmodell. Weiterhin wird eine so genannte Manipulationsbremse installiert, die in Zukunft eine Beeinflussung von Kodierungen verhindern helfen kann.
Ein übergreifender Risikopool soll zudem zukünftig in besonders schweren Hochkostenfällen die finanzielle Hauptlast von 80 Prozent bei den Krbehandlungskosten übernhemen und damit die Krankenkassen entlasten.
Die Regeln für den Wettbewerb der Kassen, vor allem im Bereich Werbung, Marketing und Kundenaquise werden durch das Gesetz neu definiert. Dazu gehört die Erweiterung von Unterlassungsansprüchen und Rechtsschutzmöglichkeiten bei rechtswidrigem Verhalten von einzelnen Kassen.
Die finanziellen Lasten von Kasseninsolvenzen teilen sich in Zukunft nicht mehr nur die Kassen einer einzelnen Kassenart wie zum Beispiel Innungs- oder Betriebskrankenkassen. Vielmehr sollen die Lasten durch Kassenpleiten laut Kassenwettbewerbsgesetz von allen Kassen gleichermaßen getragen werden.
Das Bundesversicherungsamt (BVA) wird in seiner Befugnis gestärkt. So ist eine rückwirkende Umkehr der Beweislast bei Überprüfungen bis in das Jahr 2013 vorgesehen.
Im GKV-Spitzenverband soll laut Gesetzentwurf ein neuer Lenkungs- und Koordinierungsausschuss (LKA) geschaffen werden. Dieser soll mit Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen besetzt sein und eine Frauenquote enthalten.
Extra-Geld für Pflege und Abbau von Reserven
Zur finanziellen Abfederung gestiegener Lohnkosten in der Pflege erhalten Krankenhäuser und Kliniken eine einmalige Zuwendung von 250 Millionen Euro. Dieses Geld aus der Reserve des Gesundheitsfonds soll ohne weiteren bürokratischen Aufwand fließen können.
Das Kassenwettbewerbsgesetz regelt außer dem außerdem die Weichen gestellt, dass der im Versichertenentlastungsgesetz (VEG) bereits vorgesehene Abbau überschüssiger Finanzreserven ab dem 1. Januar 2020 beginnen kann.